Bürgerinitiative gegen ein Atommüllendlager im Saldenburger Granit

Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsmitgliedschaft
I.
Der Verein führt den Namen „Bürgerinitiative gegen ein geplantes Atommüllendlager im Saldenburger Granit e.V.“ Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

II.
Der Verein hat seinen Sitz in Thurmansbang.

III.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
I. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenforderung.

II.
Sinn und Zweck des Vereins ist es, den Umweltschutz vor allem regional durch ökologisches Denken und Handeln zu fördern. Die Bürgerinitiative lehnt die Einrichtung eines atomaren Endlagers im Saldenburger Granit ab und setzt sich für die Erhaltung einer lebenswerten Umwelt ein.
Die Bürgerinitiative will erreichen:

  • Dass Untersuchungen über eine Eignung als atomares Endlager sowie diesbezügliche Planungen und Bauvorhaben unterbleiben
  • Dass andere, die Umwelt nicht oder weniger belastende Energiequellen in einem Umgang genutzt werden, der den folgenden Generationen gegenüber verantwortet werden kann.
  • Dass der Grundsatz höchstmöglicher Umweltverträglichkeit überall beachtet wird.

Die Bürgerinitiative strebt diese Ziele insbesondere an:

  • Durch Aufklärung über die Nachteile und Gefahren für die Menschen, die mit dem Betrieb eines atomaren Endlagers zu befürchten sind.
  • Durch Informationen über die wirtschaftliche Auswirkungen und die besonderen Einflüsse auf den Fremdverkehr
  • Durch Einflussnahme auf öffentliche Planungen, die in besonderem Maß die Umwelt berühren.

III.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist parteipolitisch neutral.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

IV.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Vereinigung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögen bei Auflösung des Vereins dürfen erst nach Zustimmung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden,

$ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

I.
Mietglieder des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, Minderjährige, wenn der gesetzliche Vertreter einverstanden ist; ferner Vereine, Vereinigungen, Kommunen, Firmen und sonstige juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts.

II.
Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliedervereinigung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.

III.
Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Diese verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.

IV.
Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
I.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.

II.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.

III.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz mehrmaliger schriftlicher Mahnungen mit der Zahlung von Umlagen (Mitgliedsbeiträgen) im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

IV.
Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss die Mitgliederversammlung dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Für den Ausschluss eines Mitgliedes ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

I.
Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen, diese ist für das Geschäftsjahr der Mitgliedsbeitrag. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen (Mitgliedsbeiträge) erhoben werden, Die Umlage (Mitgliedsbeitrag) darf nur einmal jährlich erhoben werden. Sie darf den Betrag von 50,- -DM nicht übersteigen.

II.
Höhe und Fälligkeiten von Aufnahmegebühr und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

III.
Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren und Umlagen (Beiträge) ganz oder teilweise erlassen.

§ 6 Organe des Vereins

I.
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand 

I.
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und bis zu 6 Besitzern. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Zahl der Besitzer.

II.
Der Vorstand i.s.v. § 26 BGB sind der erste Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer. Der erste Vorsitzende sowie der stellvertretende Vorsitzende sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.

III.
Im Innenverhältnis ist bei Verhinderung des Vorsitzenden der stellvertretende Vorsitzende vertretungsberechtigt. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von über 2.000,- im Innenverhältnis die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

§ 8 Zuständigkeit des Vorstands

I.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Er ist unentgeltlich tätig.

§ 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

I.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.

II.
Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

§ 10 Sitzung und Beschlüsse des Vorstandes

I.
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung ist anzukündigen.

II.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.

§ 11 Mitgliederversammlung

I.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

I.
Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Fällen, für die nach dieser Satzung keine andere Zuständigkeit besteht; namentlich ist sie für folgende Aufgaben zuständig:

1. Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 2.000,--DM (vgl. § 7 Abs. 2)

2. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes

3. Erhebung der Umlagen (Mitgliedsbeiträge) und Aufnahmegebühren

4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, der Kassenprüfer in geheimer Wahl

5. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins

6. Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitglieds

§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung

I.
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 10 Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen, hilfsweise durch Bekanntmachung in der Passauer Neue Presse, Ausgaben Freyung-Grafenau und Passau (A).

II.
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung

I.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

I.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet, ansonsten bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.

II.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn form- und fristgerecht geladen wurde.

III.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmhaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel erforderlich.

IV.
Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

V.
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 15 Auflösung des Vereins

I.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn mindestens ein Zehntel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

II.
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

III.
Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an eine Vereinigung, die die Mittel ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einer Mehrheit der abgegebenen Stimmen, welche Vereinigung die Mittel erhält. Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins dürfen erst nach Zustimmung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

IV.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Vorstehende Satzung wurde in der heutigen Gründungsversammlung beschlossen.